SC Vlotho 19/21 e.V.
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Satzung des Fördervereins

Satzung des Fördervereins Jugendfußball in Vlotho e.V. gemeinnütziger Verein


§ 1 Name. Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
"Förderverein Jugendfußball in Vlotho e.V." - (im Folgenden kurz:" Förderverein" genannt) -.
Der Sitz des Vereins ist in Vlotho.
2. Das Geschäftsjahr des Fördervereins ist das Kalenderjahr.
3. Der Förderverein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen einzutragen.

§ 2 Zweck. Aufgaben und Gemeinnützigkeit
1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und hat kein eigenwirtschaftliches
Gewinnstreben.
Zweck und Ziel des gemeinnützigen Fördervereins ist es, die Jugendfußballabteilung des SC Vlotho.
19/21 e. V., zu fördern, z.B. durch Anschaffung von Ausrüstungen wie Trikots, Bälle usw. und sonstigem zum Spiel- und Trainingsbetrieb geeigneten und erforderlichen Sportgeräten sowie ferner, die sportliche, insbesondere fußballerische Ausbildung der Jugendlichen zu fördern und die Zusammenarbeit zwischen Verein, Spielern, Eltern und der Öffentlichkeit zu pflegen, zu erhalten und zu festigen.
Der Förderverein ist politisch und konfessionell neutral.

2. Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Bei der Auflösung des Fördervereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Vlotho, die es unmittelbar und ausschließlich für den Jugendfußball im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.

4. Bei Wegfall des bisherigen Zwecks bestimmt eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder den neuen Verwendungszweck.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Fördervereins können nur natürliche Personen werden.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Fördervereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag.
Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages durch den Vorstand: Jedes Mitglied erhält auf Wunsch ein Exemplar der Satzung.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder durch Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden,

4. Ein Mitglied kann, wenn es den Interessen des Fördervereins grob zuwiderhandelt oder wenn es trotz Mahnung den Beitrag für ein Jahr nicht bezahlt, mit sofortiger Wirkung durch einen vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss aus dem Förderverein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

§ 4 Mitqliedsbeiträge und Spenden
1. Der Förderverein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt Euro 10,00.
Der erste, volle Beitrag für ein laufendes Geschäftsjahr ist mit Aufnahme des Mitgliedes in den Förderverein fällig.

2. Jede natürliche oder juristische Person kann dem Förderverein Spenden oder sonstige Zuwendungen zukommen lassen. Diese dürfen und werden wie Beiträge und sonstige Erträge des Vereins ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
3. Die Mitglieder des Fördervereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.

§ 5 Organe des Fördervereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Fördervereins besteht aus fünf Personen. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem stellv. Kassierer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt, wobei auch eine Wiederwahl jederzeit zulässig ist.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle 5 Vorstandsmitglieder, jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann bis zur nächsten ordentlichen Wahl durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein Nachfolger für den Ausgeschiedenen bestimmt werden. Die nächste Mitgliederversammlung wählt dann für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen dessen Nachfolger. Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt aus wichtigem Grund jederzeit mit einer Frist von einem Monat niederlegen.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Fördervereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr stattfindet, sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden, mit einfacher Mehrheit. Die Tagesordnung der Vorstandssitzungen sollte rechtzeitig vorher angekündigt werden. Die Einberufungsfrist für die Vorstandssitzungen beträgt eine Woche, hiervon kann nur in bei­ gründeten Ausnahmefallen abgewichen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

6. Verpflichtungsgeschäfte des Vorstandes (Ausgaben, Anschaffungen) über einen Geschäftswert von
Euro 2.500,- hinaus bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung,
es sei denn, derartigen Ausgaben, Anschaffungen liegen entsprechende Zweck bestimmte Spenden zugrunde.
Kredite dürfen nicht aufgenommen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung des Fördervereins
(Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung etwaige Ergänzungen bekannt zu geben. Anträge auf weitere Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind nur zur Beschlussfassung zuzulassen, wenn dies die Mitgliederversammlung vorher mit einfacher Mehrheit beschließt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen, wenn mindestens 49 % der Mitglieder des Fördervereins dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen oder wenn sie vom Vorstand des Fördervereins aus wichtigem Grund beschlossen wird.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Art der Abstimmung erfolgt offen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten bei der Mehrheitsberechnung als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Fördervereins ist jedoch eine Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

6. Die Mitgliederversammlung ist für die im Gesetz und der Satzung vorgesehenen Fälle, insbesondere für folgende Angelegenheiten, zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit;
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstands;
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Wahl und Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, wobei eine Kassenprüfung des abgelaufenen Geschäftsjahres mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer durchzuführen ist, die ihrerseits das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzutragen haben.

7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand die einfache Mehrheit im ersten Wahlgang erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der dann die meisten Stimmen erhalten hat.

8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes, welches vom Versammlungsleiter vorher dafür bestimmt wird, erstellt. Das Protokoll der jeweils letzten Mitgliederversammlung ist zu Beginn der neuen Mitgliederversammlung zu verlesen oder in Kopie an die erschienenen Mitglieder zu verteilen.

§ 8 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Abwicklung durch den Vorstand i. S. d. § 26 BGB, falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind Liquidatoren.

2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Vlotho, die es für Vereinszwecke gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung zu verwenden hat.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Förderverein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


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